AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Anerkennung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen: Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten ausschließlich für alle Lieferungen und Leistungen aufgrund sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Verträge. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ih-nen nicht ausdrücklich widersprechen oder wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Bestellers Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführen.

  2. Angebot und Vertragsabschluss: Unsere Angebote sind stets freibleibend. Aufträge werden erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Das gilt auch für Bestellungen, die von unseren Vertretern entgegengenommen werden. Ergänzungen, Änderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

  3. Bestellungen auf Abruf: Bestellungen auf Abruf müssen - wenn nicht anders vereinbart - innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Lieferung abgenommen werden. Unterlässt der Besteller trotz Mahnung und Nachfristsetzung den fristgemäßen Abruf, sind wir berechtigt, über den gesamten Auftrag abzurechnen, ohne dass vorher gelie-fert werden und ohne dass die Ware vollständig fertiggestellt sein muss, die aber mit der vollständigen Zahlung des Bestellers zu komplettieren ist. Unter den vorstehenden Voraussetzungen sind wir auch berechtigt, von einer Fertigstellung der Ware ganz oder teilweise abzusehen und - soweit wir danach den Auftrag nicht ausführen - Schadens-ersatz wegen entgangenen Gewinns bis zu 10 % des vereinbarten Preises zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Soweit bestellte Ware trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht abgerufen wird, hat der Besteller die entstandenen Lagerkosten zu tragen.

  4. Werkzeuge: Wir verpflichten uns, Werkzeuge ein Jahr nach der letzten Lieferung aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr. Nach dieser Zeit und ausbleibenden Nachbestellungen können wir über die Werkzeuge frei verfügen. Für Aufträge, die im Entwicklungsstadium oder in der Anlaufzeit annulliert werden, behalten wir uns die Abrechnung der entstandenen Kosten vor. Dabei werden vor Freigabe der Muster die angefallenen Kosten für den Erstwerkzeugsatz und nach Freigabe der Muster die an- gefallenen Kosten für die gesamten Serienwerkzeuge, Sondereinrichtungen und Lehren in Rechnung gestellt. Die in Rechnung gestellten Werkzeuge stehen dem Besteller vier Wochen zur Einsichtnahme zur Verfügung und werden nach Ablauf dieser Frist verschrottet. Fertiggestellte Stadienpläne und Konstruktionszeichnungen der Werkzeuge unterliegen zum Schutz der angewandten Verfahren nicht der Einsichtnahme des Bestellers.

  5. Preise: Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Werk Heiligenhaus, ausschließlich Verpackung, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

    Auf Kleinaufträge mit einem Auftragsnettowarenwert unter EUR 250,00 entfällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 39,00 (Mindermengenzuschlag). Die üblichen Rabatte entfallen.

    Bei Sonderanfertigungen wird der Preis auf der Grundlage der ermittelten Gestehungskosten berechnet.

    Unsere Preise basieren auf dem Einkaufspreis der zur Herstellung der Kaufsache notwenigen Rohstoffe. Wir sind berechtigt, den Basispreis für Artikel mit Zamak-Anteil um einen Materialteuerungszuschlag - MTZ genannt - zu erhöhen, wenn unsere eigenen Rohstoff-Einkaufspreise für Zamak aufgrund allgemeiner Preisentwicklung - und nicht durch unser Verschulden - nach Vertragsschluss und vor Lieferung gestiegen sind. Der MTZ berechnet sich aus dem Zamak-Gewichtsanteil des jeweiligen Artikels. Be-rechnungsgrundlage für den MTZ ist die veröffentlichte Zamak-Notierung (GD-Zn) vom Vortag des Tages der Rechnungserstellung. Der MTZ umfasst die Differenz zwischen Zamak-Basis-Preis in Höhe von EUR 2.250,00/Tonne und der jeweiligen Zamak-No-tierung nach folgender Rechnung: (Materialgewicht x (aktueller Materialpreis - Basispreis)).

    Die jeweils aktuelle Zamak-Notierung ist auf unserer Homepage unter „Service“ vortagesaktuell einsehbar.

    Sollten unsere eigenen Rohstoff-Einkaufspreise für Zamak aufgrund allgemeiner Prei-sentwicklung - und nicht durch eigene Rationalisierungsmaßnahmen - nach Vertragsschluss und vor Lieferung gesunken sein. So werden wir Ihnen das vor Rechnungstellung mitteilen und eine entsprechende Preisanpassung zu Ihren Gunsten vornehmen.

  6. Lieferzeit und Verzug: Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

    Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsge-schäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

    Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwertes, der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

    Die Rechte des Bestellers gem. § 10 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

    Teillieferungen sind zulässig.

  7. Versand und Gefahrübergang: Wir versenden die Ware nach unserer Wahl durch Bahn, Post oder Spedition.

    Verlangt der Besteller den Versand der Ware an ihn oder einen anderen Ort, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf ihn über, sobald sie unser Werk verlässt. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft über.

    Die Versandkosten bemessen sich nach dem Umfang (Gewicht/Größe) der bestellten Ware und sind vom Besteller zu tragen.

  8. Verpackung: Wir wählen die Verpackung nach bestem Ermessen und berechnen sie zu Selbstkosten.

    Transportverpackungen nehmen wir ohne Anspruch des Bestellers auf eine Gutschrift zurück, wenn er sie auf seine Kosten an unseren Sitz in Heiligenhaus zurücksendet.

  9. Sachmängelansprüche: Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

    Bei unseren Lieferungen sind mengenmäßige Abweichungen von 5% nach unten und nach oben zulässig.

    Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung.

    Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Besteller nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.

    Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von spätestens 8 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

    Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

    Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu über-geben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

    Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Ein-baukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem un-berechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.

    In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr un-verhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

    Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

    Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendun-gen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

  10. Sonstige Haftung: Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

    Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

    a)     für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    b)     für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags über-  haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

    Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arg-listig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

    Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

    Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.

  11. Zahlung: Unsere Rechnungen, auch über Teillieferungen, sind porto- und spesenfrei zu bezahlen, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto. Bei bargeldloser Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt der Gutschrift an. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Besteller.

    Vereinbarungen über besondere Zahlungsbedingungen sind erst nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Solche Bedingungen werden nur gewährt, wenn sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind und der Rechnungsbetrag pünktlich zu dem vorgenannten Fälligkeitstag geleistet ist.

    Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der geschuldete Betrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugs-schadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

    Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers unberührt.

  12. Eigentumsvorbehalt: Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

    Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Besteller auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.

    Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

    Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer inhaltlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

    Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

    Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicher-heiten nach unserer Wahl verpflichtet.

  13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht: Erfüllungsort ist der Ort unseres Geschäftssitzes. Gerichtsstand bei Streitigkeiten mit Bestellern, die Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, ist ebenfalls unser Geschäftssitz. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, am Geschäfts- oder Wohnsitz des Bestellers zu klagen.
    Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

    Stand 06.2020